Rechte für Autoren

5 Fragen an Medienrechtsanwalt Sven Dierkes über Rechte für Autoren und ihre Werke

von Sven Dierkes

Sven Dierkes ist seit über 20 Jahren Anwalt im Medienrecht. Für unseren „Schreib‘ dein Buch“-Club auf Clubhouse hat er uns die drängendsten Fragen für Autor:innen beantwortet.

Autoren wollen aus verschiedenen Gründen unter Pseudonym arbeiten und nicht ihre eigene Adresse in ein Buch drucken. Geht das auch, wenn sie selbst, also nicht über einen Verlag, veröffentlichen?

Grundsätzlich ist es Autoren auch im Selbstverlag möglich, unter einem Pseudonym zu veröffentlichen. Wichtig ist aber, dass das Pseudonym der Autorin oder dem Autor zweifelsfrei zugeordnet werden kann, zum Beispiel durch einen eingetragenen Künstlernamen. Zwar gibt es vereinzelt Urteile, in denen die Nutzung von Künstlernamen im Impressum als unzureichend erachtet wird, entspricht aber nicht der vorherrschenden Meinung. Sinn und Zweck des Impressums ist es, dass man einer verantwortlichen Person etwas zustellen kann. Das ist auch unter einem Künstlernamen möglich.

Wer im Selbstverlag auf Nummer sicher gehen will oder nicht über einen eingeführten Künstlernamen verfügt, dem bleibt die Möglichkeit, einen Herausgeber zu benennen. Nach den mir bekannten Landespressegesetzen ist es im Selbstverlag ausdrücklich hinreichend, diesen anstatt des Verfassers aufzuführen. Der Verfasser kann sich dann auf jeden Fall hinter einem Pseudonym verbergen, das nicht als Künstlername eingetragen ist.

Kann ich mir als Autor auch ein Pseudonym als Marke eintragen lassen und wenn ja, wie geht das?

Ein Pseudonym kann auf jeden Fall dann als Marke eingetragen werden, wenn keine generellen Eintragungshindernisse bestehen und der gewählte Name nicht gegen die Rechte Dritter verstößt. Eintragungshindernisse dürften regelmäßig nicht gegeben sein. Denn solche kommen hauptsächlich in Betracht, wenn an dem gewählten Pseudonym ein Freihaltebedürfnis besteht. Das ist beispielsweise bei inhaltsbeschreibenden Marken der Fall. Das Pseudonym „Der Autor“ für Autorentätigkeiten eintragen zu lassen, dürfte schwierig werden. Ansonsten sind der Phantasie aber wenig Grenzen gesetzt.

Aufpassen sollte man eher auf die Rechte Dritter. Inhaber älterer Kennzeichenrechte könnten sich gegen die Eintragung von Marken zur Wehr setzen, wenn es durch die Marke zu Verwechslungen mit ihrem Namen, ihrer Marke oder ihrer geschäftlichen Bezeichnung (z.B. Firma) kommen könnte. Ich würde daher zum Beispiel davon abraten, eine Marke auf den Namen Stephen King zu sichern.

Wie kann ich meine Buchideen und Buchtitel schützen?

Ideen sind grundsätzlich nicht schutzfähig. Rechtlichen Schutz gewährt das Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 UrhG) nämlich nur konkreten Werken. Um der Freiheit von Wissenschaft und Kunst keine Steine in den Weg zu legen, möchte man keine Monopole auf Ideen zulassen.

Durchaus geschützt sind aber konkrete Handlungsstränge, Charaktere, Coverdesigns und Ähnliches sowie der niedergeschriebene Text, wenn er ein Mindestmaß an individueller Prägung aufweist. Wenn man eine tolle Idee hat, bleibt einem daher meist nur übrig, sie halbwegs geheim zu halten, bis man mit dem darauf basierenden Werk an die Öffentlichkeit treten kann. Die dem Werk zugrundeliegende Idee bleibt allerdings auch dann für jeden nutzbar.

Ist das Buch unter einem bestimmten Titel veröffentlicht, ist dieser Titel automatisch geschützt. Das bestimmt das Markengesetz. Misslich ist für einige, dass der Schutz erst dann greift, wenn das Werk verwertet wird. Der Werktitelschutz entsteht immer erst mit der tatsächlichen Nutzung des Titels im Zusammenhang mit dem Werk. Wer bereits während der Entstehungsphase Schutz möchte, kann den gewünschten Titel beispielsweise als Marke eintragen lassen. Der Schutz beginnt dann mit Eingang der Anmeldung beim Markenamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Titelschutz anzeigen, zum Beispiel im sogenannten Titelschutzanzeiger. Damit bekommt man quasi einen vorwirkenden Schutz auf die spätere tatsächliche Nutzung des Titels, aber nur, wenn sie auch in einem angemessenen Zeitraum nach Veröffentlichung der Titelschutzanzeige erfolgt. Der Titelschutz entfällt übrigens auch wieder, wenn das Werk nicht mehr aktiv verwertet wird. Bei einem Buch beispielsweise, wenn es seit fünf Jahren nicht mehr lieferbar war.

Was kann ich tun, wenn meine Werke gratis im Netz kursieren?

Das kommt darauf an: Ist eine unerwünschte Nutzung im Einzelfall nicht zulässig, weil sie Beispielsweise nicht im Rahmen des Zitatrechts erfolgt, kann man vom Nutzer eine Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Ob sich das allerdings lohnt, hängt hauptsächlich davon ab, ob man den Rechtsverletzer tatsächlich identifizieren kann. Erfolgt die Nutzung über eine Plattform, ist das oft ein Problem: deren Betreiber haftet zunächst nicht selbst. Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Löschung zwar immer irgendwie erreicht werden kann, der dafür zu betreibende Aufwand übersteigt allerdings meistens Nutzen um ein Vielfaches. Erst recht, wenn sich der Verletzer außerhalb Deutschlands befindet.

Wir hören immer wieder von Problemen mit Amazon: Buchreihen können nicht veröffentlicht werden, weil Cover oder Titel zu ähnlich sind, obwohl das gewünscht ist. Stellt Amazon einen Verstoß fest, schließt es gleich das KDP-Konto. Das ist für Autor:innen eine Katastrophe. Wie lässt sich das schnell lösen?

Leider nur durch Beharrlichkeit gegenüber Amazon. Rechtlich ist ein Vorgehen eher schwierig, da Amazon aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, bestimmte Werke zu veröffentlichen.