Weihnachten naht schon wieder. Wie praktisch, wenn man sich die Pakete mit den Geschenken ins Büro liefern lassen kann. Aber darf man das arbeitsrechtlich eigentlich? Und was muss man in Sachen Arbeitsplatz sonst noch beachten?

Viele verbringen ein Drittel ihrer Zeit bei der Arbeit. Und weil deshalb wenig Zeit fürs Shoppen bleibt, bestellen viele ihre Sachen bequem von der Couch aus und lassen sich die Ware nach Hause liefern.

Zu Hause ist tagsüber in der Regel aber niemand, der dem Paketboten die Ware abnimmt. Daher ist es für viele Mitarbeiter mittlerweile normal, sich private Pakete ins Büro schicken zu lassen. Ist ja auch herrlich bequem: Viele Arbeitgeber verfügen über einen Empfang, der die Pakete annehmen kann. Glück haben Mitarbeiter, wenn ihr Arbeitgeber das toleriert. Verständlich ist aber auch, wenn Unternehmen in Zeiten des boomenden Online-Handels die enormen Paketmengen auf Dauer zu viel werden.

Schließlich sind dann die Mitarbeiter am Empfang oder in der Poststelle des Unternehmens mit den privaten Angelegenheiten ihrer Kollegen beschäftigt. Daher haben Mitarbeiter kein Recht auf die Zusendung von privater Post an den Arbeitsplatz. Aber wie sieht es mit dem Verschicken von privaten Briefen aus?

Achtung bei jeder Art der privaten Nutzung von Unternehmensressourcen

Das kann im Gegensatz zum Empfangen von Paketen zum wirklichen Problem werden – zumindest, wenn Sie auch eine Briefmarke benutzen, die der Chef bezahlt hat: Das Arbeitsrecht unterscheidet nämlich nicht zwischen großen und kleinen Dingen bzw. teurem und billigem Kram. Vielmehr geht es hier um den Vertrauensbruch, der vorliegt, wenn ein Mitarbeiter (was auch immer) mitgehen lässt.

Und genauso verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter „nur“ einen Brief über die Firmenpost verschickt. Der Wert, um den der Arbeitgeber betrogen wird, ist zwar nur im Centbereich. Verboten ist es dennoch. Das heißt, wer seine private Post auf Firmenkosten verschickt, riskiert seine fristlose Kündigung. Erschleichen Mitarbeiter sich nämlich Leistungen, egal wie klein sie sind, müssen Arbeitgeber keinen „Warnschuss“ in Form einer Abmahnung abgeben. Arbeitsgerichte unterstützen in solchen Fällen Arbeitgeber, denn jedem Mitarbeiter muss klar sein, dass Diebstahl generell verboten und eine fristlose Kündigung daher möglich ist.

Je weniger Kundenkontakt, desto mehr Deko ist erlaubt

Und weil wir so viel Zeit auf der Arbeit verbringen, gestalten viele ihren Arbeitsplatz auch gerne nach ihren Bedürfnissen. Vielleicht sogar mit ein bisschen Weihnachtsdeko. Doch inwieweit ist das Aufstellen persönlicher Gegenstände am Arbeitsplatz erlaubt? Wer sich mit einem Foto seiner Kinder und seines Partners, einem individuellen Bildschirmschoner oder einer kleinen Pflanze eine persönliche Atmosphäre schaffen möchte, wird sicher keine Probleme mit Arbeitgeber und Kollegen bekommen. Wer jedoch mit zu viel Tinnef über das Ziel hinausschießt, wird schnell an Grenzen stoßen.

Wie eng Arbeitgeber Grenzen setzen, hängt auch vom Ort des Arbeitsplatzes ab. An Arbeitsplätzen, die von Kunden einsehbar sind oder die sich in einem Großraumbüro befinden, sind viele private Gegenstände meist verboten. Im Einzelbüro ohne Kundenkontakt haben Mitarbeiter daher meist mehr Freiraum. Was aber in Schubladen – also nicht sichtbar – aufbewahrt wird, sollte Arbeitgeber allerdings nicht stören.

Und generell gilt: Hat ein Arbeitgeber das Aufstellen bzw. Aufhängen privater Dinge nicht explizit verboten, kann er dennoch verlangen, dass diese Dinge wieder verschwinden. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat der ein Mitspracherecht bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Dann können Arbeitgeber nicht ohne Weiteres solche Verbote aussprechen.