Ob Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum oder Sommerfest – für Betriebsfeste gibt es unterschiedliche Anlässe. Einige Unternehmer geben dafür richtig viel Geld aus und mieten Räumlichkeiten außerhalb des Unternehmens an – mit allem Pipapo. Erreichen möchten Arbeitgeber damit in der Regel, dass der Zusammenhalt im Unternehmen gefördert wird. Also empfinden sie es umso bedauerlicher, wenn ein Mitarbeiter nicht an der Betriebsfeier teilnehmen möchte. Wozu ist der Mitarbeiter aber rechtlich verpflichtet?

Teilnehmen oder arbeiten

Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, müssen Mitarbeiter entweder daran teilnehmen oder aber arbeiten. Ist das Arbeiten nicht möglich, weil alle anderen Kollegen an der Feier teilnehmen, dürfen Mitarbeiter nur nach Hause gehen, wenn der Vorgesetzte dem zustimmt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Betriebsfest gibt es aber nicht.

Mehr Zusammengehörigkeitsgefühl

Veranstaltet der Arbeitgeber die Feier außerhalb der Arbeitszeit, müssen Beschäftigte generell nicht daran teilnehmen. Sie sollten jedoch bedenken, dass ihr Arbeitgeber die Weihnachtsfeier veranstaltet, um das Zusammengehörigkeitsgefühl, die Identifikation mit dem Unternehmen und die Motivation der Mitarbeiter zu steigern.

Deshalb registrieren Vorgesetzte meist sehr genau, ob Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen und natürlich auch, wie sie sich dort benehmen. Meiden Mitarbeiter generell Betriebsfeiern, besteht die Gefahr, dass sie als menschenscheu oder gar arrogant wirken. Deshalb sollten man sich gut überlegen, ob man diesen Veranstaltungen fernbleibt.

Zum Netzwerken nutzen

Besser ist, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen und lieber unauffällig nach einer Stunde zu gehen. Noch besser ist, die Feier für sich zu nutzen, indem man (Sozial-)Kompetenz zeigt und sich so für höhere Positionen empfiehlt. Ferner erleben Kollegen und Vorgesetzte einen so in einer privateren Situation – was die zukünftige Zusammenarbeit verbessern kann. Auch kann man so Kontakt zu Kollegen aufnehmen, die man kaum kennt – und so sein Firmennetzwerk ausbauen.

Und auf keinen Fall sollten Mitarbeiter in ihrer Feierlaune ihre sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten vergessen. Denn Belästigungen und Beleidigungen auf Firmenfeiern können eine verhaltensbedingte oder gar fristlose Kündigung zur Folge haben.